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Erschienen am: 26.07.2022
Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern
Grundsteuerreform in Bayern - Machen Sie im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.04.2023 Ihre Grundsteuererklärung
Für Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer jetzt auf neuer Grundlage berechnet werden. Künftig wird in Bayern die Grundsteuer nicht mehr nach dem Einheitswert berechnet, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude. Der Bayerische Landtag hat hierzu ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das am 10. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Die neue Berechnungsgrundlage wird von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Gemeinden berechnen die neue Grundsteuer und bestimmen die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.
Zur Ermittlung der neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer sind alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in Bayern gesetzlich verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung einzureichen. Diese Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ (http://www.elster.de) abgegeben werden.
Die Bayerische Vermessungsverwaltung (BVV) unterstützt die Steuerpflichtigen mit Daten zum Grundstück. Gemäß Art. 10a Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) stellt die BVV im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 Daten aus dem Liegenschaftskataster bereit.
Der kostenlose Zugriff auf ausgewählte Katasterdaten steht ab sofort über den „BayernAtlas-Grundsteuer“ unter www.geodaten.bayern.de/bayernatlas-info/grundsteuer-nutzungsbedingungen/ zur Verfügung.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die mehrere Flurstücke besitzen, gibt es die Möglichkeit, die benötigten Informationen in Form eines digitalen Datensatzes (digitale Flurstückssachdaten im CSV-Format) zu bestellen.
Im „BayernAtlas-Grundsteuer“ und im Produkt „Digitale Flurstückssachdaten“ werden pro Flurstück folgende Daten bereitgestellt:
• Flurstücksnummer
• amtliche Fläche
• Gemeindename
• Gemarkungsname und Gemarkungsnummer
• tatsächliche Nutzung
• nur für landwirtschaftliche Flächen: (Gesamt-)Ertragsmesszahl
Ergänzend zu diesem Angebot können Steuerpflichtige auch stichtagsbezogene Auszüge am zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beziehen.
Hinweis: Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Bodenrichtwerte werden nicht bereitgestellt. Daten zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzflächen) liegen der Bayerischen Vermessungsverwaltung nicht vor.
Weitere Informationen zu den von der Bayerischen Vermessungsverwaltung bereitgestellten Daten für die Grundsteuererklärung finden Sie unter www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html